Cookies helfen uns bei der Bereitstellung unserer Website. Durch die Nutzung der Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen.

Versicherungsschutz bei durch den Gartenbauverein veranstalteten Reisen

Reiseveranstalter ist nach Reisevertragsrecht § 651 a – m BGB, wenn für ein im Vorhinein
festgelegtes und ausgeschriebenes Programm mit einem einheitlichen Preis
(Pauschalreiseangebot) zwei oder mehr touristische Leistungen des Veranstalters angeboten
werden.

Neu ab 01.07.2018
• Eine touristische Leistung ist dann wesentlich, wenn sie mindestens 25 % des Werts der
Kombination ausmacht.
Tagesreisen und Gelegenheitsveranstalter unterliegen nicht mehr dem Pauschalreiserecht.
• Begriff der „verbundenen Reiseleistung“ §651 w BGB
• § 651 h IV Nr.2 Haftung des Reiseveranstalters bei höherer Gewalt
• Tagesreisen mit einer Dauer von weniger als 24h, ohne Übernachtung und bis zu einem
Preis von 500 Euro unterliegen nicht dem neuen Reiserecht

Eigenständigen touristischen Leistungen nach §651a II Nr.4 BGB sind:
• Eintrittskarten für Konzerte
• Sportveranstaltungen
• Ausflüge oder Themenparks
• Führungen
• Die Vermietung von Sportausrüstungen (etwa Skiausrüstungen)
• Wellnessbehandlungen

Der Abschluss einer gesonderten Reisehaftpflichtversicherung, wie bisher vom Kreisverband vermittelt, ist daher für die Gartenbauvereine, welche überwiegend 1-tägige Fahrten durchführen, nicht mehr erforderlich. Evtl. bei diesen Fahrten/Ausflügen entstandene Haftpflichtschäden sind über den Landesverband versichert.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf de Seiten des Landesverbandes und der Bernhard Assekuranz GmbH. Bitte wenden Sie sich bei entsprechenden Fragen zum Versicherungsschutz an die Bernhard Assekuranz GmbH, da der Kreisverband dazu keine rechtlich verbindlichen Antworten geben kann.

...

Sollten für einen Gartenbauverein die vorgenannten Voraussetzungen nicht zutreffen, hat die Ausschreibung der Fahrt/Reise entsprechend mit dem unter "Vordruck/Formulare" veröffentlichten "Briefkopf" zu erfolgen. Diese Ausschreibung ist dann dem Kreisverband vor Antritt der Fahrt/Reise zu übermitteln.

Nach Abschluss der Fahrt/Reise ist dem Kreisverband die Anzahl der Reiseteilnehmer zu melden.