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Satzung

Eingetragen im Vereinsregister VR 1328 am 14.05.2004

Satzung des Kreisverbandes für Gartenbau und Landespflege Starnberg
Stand: 30.01. 2004
Geändert am 15.10. 2004

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Kreisverband für Gartenbau und Landespflege (nachstehend: Kreisverband genannt). Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Landkreises Starnberg. Er hat seinen Sitz in Starnberg. Der 1948 wiedergegründete, gemeinnützig anerkannte, bisher nicht rechtsfähige Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dadurch Rechtsfähigkeit erlagen. Nach der Eintragung erhält er den abgekürzten Zusatz: e.V.

§ 2
Zweck des Vereines

1) Der Kreisverband bezweckt die Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung unserer Kulturlandschaft und einer gesunden Umwelt. Der Kreisverband fördert insbesondere die Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes und damit die Lebensqualität der Bewohner des Landkreises Starnberg. Er dient damit der gesamten Landeskultur.

Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Verbandes erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2) Die Förderung des Erwerbsobstbaues, des Erwerbsgartenbaues und des gewerblichen Garten- und Landschaftsbaues sowie der professionellen Landschaftsplanung ist nicht Aufgabe des Kreisverbandes. Dies ist eine der Voraussetzungen zur Erlangung der steuerlichen Gemeinnützigkeit.

§ 3
Mitgliedschaft

1) Ordentliche Mitglieder des Kreisverbandes sind
a) Natürliche Personen, die Mitglied eines angehörigen örtlichen Gartenbauvereines sein müssen. Diese Mitgliedschaft, ist an ein Amt innerhalb der Verbandsleitung (Vorstandschaft) des Kreisverbandes gebunden und endet mit dem Ausscheiden aus dieser Verbandsleitung.
b) Örtliche Gartenbauvereine des Landkreises Starnberg, gleichgültig ob es sich um rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Vereine handelt.

2) Fördernde Mitglieder (öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen), die den Verein lediglich unterstützen.

3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es
a) eines schriftlichen Aufnahmeantrags durch den/die Vertretungsberechtigte/n entsprechend der jeweiligen Organisationsform.
b) eines Aufnahmebeschlusses der Verbandsleitung

§ 4 Ausscheiden aus dem Kreisverband

1) Die Mitgliedschaft endet,
a) durch Austritt. Dieser muß schriftlich gegenüber der Verbandsleitung erklärt werden und ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres und nur unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich;
b) wenn sich der örtliche Verein auflöst oder erlischt;
c) durch Ausschluss;
d) durch Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Kreisverbandes

2) Endet die Mitgliedschaft beim Kreisverband, so endet auch seine dadurch begründete Mitgliedschaft beim Landesverband.

§ 5
Beitragspflicht

Die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder in diesem Verband ist beitragsfrei. Die Beitragspflicht gegenüber dem Ortsverein oder dem Landesverband bleibt davon unberührt. Fördernde Mitglieder erfüllen ihre Beitragspflicht nach Höhe und Art in eigenem Ermessen.

§ 6
Ausschluss

1) Ein Mitglied kann aus dem Kreisverband wegen Nichterfülllung oder Verletzung von satzungsmäßigen Pflichten oder von Beschlüssen der Organe (§7) des Kreisverbandes ausgeschlossen werden, wenn der Vorstand des Kreisverbandes vorher das Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich aufgefordert hat.

2) Der Ausschluß erfolgt mit sofortiger Wirkung durch Beschluß des Vorstandes. Vor der Beschlußfassung ist dem auszuschließenden Mitglied unter Hinweis auf den möglichen Ausschluß, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

3) Der Ausschließungsbeschluß hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluß beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluß ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich gegen Nachweis mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung des Briefes an, kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

4) Das ausgeschlossene Mitglied kann den Beschluß des Vorstandes innerhalb von vier Wochen – gerechnet von der Absendung des Briefes an – durch Berufung an die Verbandsleitung anfechten. Die Verbandsleitung entscheidet endgültig, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges.

5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Verbandsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Landesverband gegenüber voll zu erfüllen.

§ 7
Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung
b) die Verbandsleitung (Vorstandschaft)
c) der Vorstand gemäss § 26 BGB

§ 8
Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt,
1) an den Mitgliederversammlungen des Kreisverbandes teilzunehmen. Fördernde Mitglieder nehmen allerdings nicht an Abstimmungen teil.

2) an den Versammlungen und Veranstaltungen des Kreisverbandes teilzunehmen,

3) Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen,

4) die vom Kreisverband geschaffenen Einrichtungen zu benützen.

§ 9
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet
1) die Bestrebungen des Kreisverbandes nach besten Kräften zu unterstützen,

2) die von den Organen des Kreisverbandes gefaßten Beschlüsse zu vollziehen,

3) die angeforderten Aufschlüsse und Berichte zu liefern,

4) den festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag fristgerecht an den Landesverband zu zahlen.

§ 10

Die Vereine geben sich ihre Satzung selbst. Diese darf der Satzung des Kreis- und Landesverbandes nicht widersprechen.

§ 11
Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich tunlichst in den Monaten von Januar oder Februar statt.

2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, daß von der Abhaltung einer darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung Abstand genommen wird.

3. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand (entsprechend § 17 ) jederzeit berechtigt. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn die Einberufung von mindestens 10% der Mitglieder, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, schriftlich bei der Geschäftsstelle des Kreisverbandes beantragt wird.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand (§ 17). Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, zu erfolgen. Über Anträge, die nach der Einladung bis zur Versammlung eingehen, kann abgestimmt werden, wenn dies die Mitgliederversammlung einstimmig beschließt.

5. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der/die 1. Kreisverbandsvorsitzende, ist dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, übernimmt der/die 2. Kreisverbandsvorsitzende den Vorsitz. Ist auch der/die 2. Kreisverbandsvorsitzende verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteilt, bestimmt die Mitgliederversammlung eine/n VersammlungsleiterIn aus ihrer Mitte.

6. Über die Versammlung und ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und der Protokollführung zu unterzeichnen.

§ 12
Durchführung der Mitgliederversammlungen

1. Stimmrecht haben nur die Mitglieder, die unter § 3 Abs. 1 Buchst. b genannt sind und zwar für je angefangene 50 Mitglieder (Stand: 30.6. des laufenden oder vorausgegangenen Jahres) eine Stimme.

2. Die Gartenbauvereine werden vertreten:
a) durch die jeweiligen Vertretungsorgane oder
b) durch eine/n Delegierte/n, der sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen muss, die von den Berechtigten unter Ziff. a) unterzeichnet sein muss.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung.

4. Zur Beschlußfassung über die in § 21 genannten Anträge ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.

§ 13
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt,
1) Die Wahl der Verbandsleitung (Vorstandschaft ) für eine Dauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Für Wahlen wird aus den Reihen der Mitglieder ein Wahlvorstand – bestehend aus 3 Mitgliedern – durch Zuruf – aus der Versammlung bestimmt, die Eine/n als Vorsitzende/n bestimmen und die Wahl durchführen.

2) Die Bestellung von zwei RechnungsprüfernInnen.

3) Die Genehmigung des Geschäfts- bzw. Kassenberichtes und die Entlastung des Vorstandes und der Kassenführung.

4) Die Genehmigung des Kassenvoranschlages und des Arbeitsplanes.

5) Die Bestimmung des Ortes der nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, aus triftigen Gründen nachträglich einen anderen Ort zu bestimmen.

6) Die Festsetzung und Änderung der Satzung.

7) Die Auflösung des Kreisverbandes.

8) Beschlussfassung über die Tagesordnungspunkte

9) Beschlussfassung über Anträge gemäss § 11 Abs. 4.

§ 14
Verbandsleitung und Beirat

1) Die Verbandsleitung besteht aus
a) dem/der 1. Kreisverbandsvorsitzenden,
b) dem/der 2. Kreisverbansvorsitzenden
c) dem/der GeschäftführerIn
d) dem/der SchriftführerIn
e) dem/der KassierIn
f) bis zu 4 BeisitzerInnen

In diese Ämter können nur natürliche Personen gewählt werden. Dem gleichen Gartenbauverein dürfen höchstens zwei Mitglieder der Verbandsleitung angehören, nicht jedoch der 1. und 2. Kreisverbandsvorsitzende.

2) Die Verbandsleitung kann zur Förderung der Ziele des Kreisverbandes themengebundene Arbeitskreise ( z. B. Obst, Jugendarbeit etc.) installieren.

3) Die Verbandsleitung kann die Sprecher der einzelnen Arbeitskreise zu ihren Sitzungen einladen.

§ 15
Durchführung von Sitzungen der Verbandsleitung und des Beirats

1) Sitzungen der Verbandsleitung finden nach Bedarf statt, oder wenn mindestens drei der Mitglieder der Verbandleitung, unter Mitteilung des Grundes, schriftlich beim/der 1. Kreisverbandsvorsitzenden diese beantragen.

2) Die Sitzungen werden vom Vorstand ( § 17) einberufen, die Tagesordnung ist schriftlich mindestens eine Woche vor der Sitzung bekanntzugeben. Die Sitzungen leitet der/die 1. Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung der/die 2. Kreisverbandsvorsitzende.

3) Die Verbandsleitung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16
Aufgaben der Verbandsleitung

Die Verbandsleitung führt die Verbandsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr:

1) Eine wirtschaftliche Führung des Vereins.

2) Erstellen des Haushaltsvoranschlages und Erarbeiten eines Jahresprogramms oder Arbeitsplanes.

3) Vorbesprechung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Anträge, fachlicher Informationen und auftretender Probleme.

4) Beantragung von Ehrungen beim Bezirks- und Landesverband

5) Die Verbandsleitung beauftragt die von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfer. Der Jahresabschlußbericht ist allen Mitgliedern der Verbandsleitung nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.

6) Die Verbandsleitung kann eine Geschäftsordnung erlassen.

7) Die Mitglieder der Verbandsleitung verwalten ihr Amt, unbeschadet eines etwaigen Anspruches auf Grund einer vertragsmäßigen Vergütung, grundsätzlich ehrenamtlich. In besonderen Fällen kann eine, von der Mitgliedersammlung zu bestimmende Vergütung gewährt werden. Die Mitglieder der Verbandsleitung haben Anspruch auf Ersatz barer Auslagen.

§ 17
Vorstand gemäss § 26 BGB

1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die1. und der/die 2. Kreisverbandsvorsitzende, sie sind je allein vertretungsberechtigt.

2) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2. Kreisverbandsvorsitzende von seinem Alleinvertretungsrecht nur bei Verhinderung der/des 1. Kreisverbandsvorsitzenden Gebrauch machen darf.

3) Ausgaben die den Haushaltsvoranschlag um mehr als 200 Euro übersteigen oder nicht im Haushaltsvoranschlag vorgesehen sind, bedürfen der Zustimmung der Verbandsleitung. Dies gilt jedoch nur im Innenverhältnis.

4) Der Vorstand (§ 17 Abs. 1 und 2 ) oder ein/e von ihm zu bestimmende/r Delegierte/r aus der Verbandsleitung vertritt den Kreisverband bei den Versammlungen des Bezirks- und Landesverbandes.

§ 18
Betriebsmittel

Die Mittel des Kreisverbandes werden beschafft aus
1) dem vom Landesverband rückvergüteten Mitgliedsbeiträgen (Vereinsbeiträgen),

2) Zuwendungen der Fördermitglieder

3) Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln,

4) Spenden und sonstigen Zuwendungen.

§ 19
Bekanntmachungen und Informationen

des Kreisverbandes erfolgen grundsätzlich schriftlich. Der Einsatz entsprechender Medien (Brief, Fax, E-Mail etc.) ist zulässig.

§ 20
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 21
Satzungsänderung und Auflösung des Kreisverbandes

1) Anträge auf Abänderung der Satzung oder Auflösung des Kreisverbandes, welche nicht von der Verbandsleitung ausgehen – müssen schriftlich an die Geschäftsstelle gestellt werden bedürfen der Unterstützung von mindestens 50% der angeschlossenen ordentlichen Mitglieder.

2) Beschlüsse über die Abänderung der Satzung oder Auflösung des Kreisverbandes bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die bis dahin angeschlossenen Ortsvereine. Voraussetzung hierfür ist, dass diese zum Zeitpunkt der Auflösung als „gemeinnützig“ anerkannt waren. Die begünstigten Vereine dürfen die überlassenen Mittel nur für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege verwenden.

§ 22
Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde am 30.01. 2004 durch die Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Söcking, den 30.01. 2004